Allgemeine Vertragsbedingungen

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB,

1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen von LumaCards als persöhnliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.

1.4 Die Arbeiten und Daten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von LumaCards und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm LumaCards in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs 3 UrhG ein.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

2 Vergütung

2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistungen setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar

2.2 Die Vergütung wird unter anderem auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages ( VTV ) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die LumaCards für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

3 Fähigkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig, falls nicht anders Vereinbart. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann LumaCards Verzugszinsen in Hohe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von LumaCards hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4 Werden bei Festpreisen nur Teilleistungen aus dem Auftrag in Anspruch genommen, entspricht die Höhe der Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit, mindestens jedoch 50 % des Festpreises.

3.5 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium, Druckoder Produktionsüberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.

4.2 LumaCards ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von LumaCards abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, LumaCards im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichketten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

Die Auftragserteilung an LumaCards - ob formlos im Gespräch bzw per Telefon oder schriftlich - stellt den Abschluß eines Werkvertrages nach § 631/632 BGB dar. Er verpflichtet LumaCards zur Lieferung des bestellten Werkes, den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Bestätigungsschreiben hält Art und Inhalt des Auftrages fest, um spätere Unklarheiten zu vermeiden

Wir sind bestrebt, für die gestellte Aufgabe eine optimale Lösung zu finden. Unsere Entwurfsarbeit umfaßt sämtliche Leistungen, die zur Erarbeitung der Gestaltung erforderlich sind, wie Konzeption, Vorentwurf, Entwurf, Modelle, Layouts, Präsentationen etc. Der vorgelegte Entwurf (bzw. die Entwürfe) hat (haben) den Zweck dem Besteller ein Bild der späteren Ausführung zu vermitteln und Ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er die Gestaltung zur Verwertung für seine Zwecke - also zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung übernehmen will. Diesen Zweck hat der Entwurf auch erfüllt, wenn der Auftraggeber sich gegen eine Verwertung entscheidet, die Entwurfsarbeit ist deshalb auch in diesem Fall zu vergüten.

Die Ausführung umfangreicher Änderungen sowie die Vorlage bestellter zusätzlicher Entwürfe wird gesondert berechnet.

Mit der kreativen Arbeit können Kosten und Leistungen verbunden sein, die für die Durchführung der Entwurfsarbeit unerläßlich, aber üblicherweise im Entwurfshonorar nicht enthalten sind, wie z.B. Kosten für besondere Materialien und Arbeiten, Fahrten und Besprechungen. Diese werden gesondert berechnet.

Wir räumen gegen entsprechendes Entgelt die Nutzung des vorgelegten Entwurfs im Rahmen der Vereinbarungen ein. Um diese Kosten niedrig zu halten, empfiehlt es sich, den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an dem tatsächlichen Bedarf auszurichten. Eine spätere Erweiterung der Nutzungsrechtseinräumung ist jederzeit möglich. Eine Übertragung des Sacheigentums an den Entwürfen ist überflüssig, da sie dem Auftraggeber keine Nutzungsbefugnis gibt; sie findet daher in der Regel nicht statt.

Damit der Auftraggeber sein Nutzungsrecht an dem Entwurf ausüben und die Realisierung des gestalteten Objekts durchführen kann, muß der Entwurf in eine reproduktionsfähige Endfassung gebracht werden. Dazu erteilt der Auftraggeber LumaCards den Reinausführungs- bzw. Werkzeichnungsauftrag. Dieser Auftrag stellt eine Erweiterung oder Ergänzung des anfänglich geschlossenen Werkvertrages nach § 631 BGB dar.

Zusätzliche organisatorische Arbeiten sowie Materialien werden gesondert berechnet.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Computersatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

 

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Die bei LumaCards im Auftragsverlauf entstandenen Computerdaten sind deren uneingeschränktes Eigentum und stehen für Weitergabe an- und Weiterverarbeitung durch Dritte nicht zur Verfügung. Dies gilt auch bei erteiltem Auftrag der Archivierung der Daten auf Datenträgern.

 

6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind LumaCards Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch LumaCards erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Luma-Cards berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für Texte.

6.4 Größenunterschiede von geschnittenen Druckerzeugnissen sowie Farbabweichungen, die im Toleranzbereich auftreten berechtigen nicht zur Reklamation.

6.5 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden LumaCards 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. LumaCards ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

 

7 Haftung

7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Richtigkeit von Bild und Text.

7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von LumaCards.

7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet LumaCards nicht.

7.4 Soweit LumaCards notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von LumaCards. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen

7.5 LumaCards haftet nur bei eigenem Verzug und von selbst zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

7.6 LumaCards übernimmt keine Haftung bei Verlust von archivierten Computerdaten, daraus resultierende Kosten für Wiederherstellung und Folgekosten.

 

8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8-2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von LumaCards unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

 

Gerichtsstand ist Bamberg.